Land Vorarlberg

Vorarlberger Landesverfassung

Das Verfassungsgesetz über die Verfassung des Landes Vorarlberg legt im Artikel 7 und 8 unter anderem folgendes fest:

Artikel 7
Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns

(2) Jedes staatliche Handeln des Landes hat die Würde des Menschen, die Gleichheit vor dem Gesetz, die Verhältnismäßigkeit der angewandten Mittel und die Grundsätze von Treu und Glauben zu achten.

(6) Das Land erlässt Vorschriften und fördert Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, insbesondere zum Schutz der Natur, der Landschaft und des Ortsbildes sowie der Luft, des Bodens und des Wassers; das Aufsuchen und Gewinnen von Erdöl und Erdgas aus unkonventionellen Lagerstätten durch hydromechanisches Aufbrechen von Gesteinsschichten lehnt es ab.

(7) Das Land bekennt sich zum Klimaschutz. Zu diesem Zweck fördert das Land Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz sowie die nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien, den Betrieb von Atomanlagen hingegen lehnt es ab.

Artikel 8
Ehe und Familie, Rechte und Pflichten der Eltern, Wohl des Kindes

(3) Das Land bekennt sich zu den Zielen der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen. Das Land fördert eine kinderfreundliche Gesellschaft. Bei allen Maßnahmen des Landes, die Kinder betreffen, ist das Wohl der Kinder vorrangig zu berücksichtigen.

Vorarlberger Landesregierung

Klima- und Energiestrategie

Zur Erreichung der Klimaneutralität in Vorarlberg konnte kein klarer Beleg für das Datum gefunden werden – 2040 oder 2050?

Klimafragen an Entscheidungsträger*innen

Im Mai 2023 werden die aktuellen Regierungsmitglieder, die Mitglieder des Landtags eingeladen, Fragen zu ihrer Haltung zu den 93 Empfehlungen des Klimarats der Bürger*innen sowie zum Special Report 22 “Strukturen für ein klimafreundliches Leben” des APCC zu beantworten (siehe auch S4F-Artikel).