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NÖ Landesverfassung 1979
Die “NÖ Landesverfassung 1979 – NÖ LV 1979” legt im Artikel 4 “Ziele und Grundsätze des staatlichen Handelns” unter anderem folgendes fest:
3. Lebensbedingungen:
Das Land Niederösterreich hat in seinem Wirkungsbereich dafür zu sorgen, dass die Lebensbedingungen der niederösterreichischen Bevölkerung in den einzelnen Gemeinden und Regionen des Landes unter Berücksichtigung der abschätzbaren, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse gewährleistet sind. Dabei kommen der Schaffung und Erhaltung von entsprechenden Arbeits- und Sozialbedingungen, der grundsätzlichen Anerkennung und Erhaltung des Sonntages als Tag der Arbeitsruhe, der bestmöglichen Sicherung der gesundheitlichen Versorgung sowie ausreichenden Wohnmöglichkeiten, dem Klimaschutz, dem Schutz und der Pflege von Umwelt, Natur, Landschaft und Ortsbild, besondere Bedeutung zu. Wasser ist als Lebensgrundlage nachhaltig zu sichern.
4. Jugend, Familie und ältere Generation:
Das Land Niederösterreich hat die Familie in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zu unterstützen und in Anbetracht, dass Kinder aufgrund ihrer Verletzbarkeit besonderem Schutz und besonderer Fürsorge bedürfen, ihre Anliegen im Sinne der UN-Konvention über die Rechte des Kindes im Wirkungsbereich des Landes besonders zu fördern, sowie die Interessen der älteren Generation zu unterstützen und ein Altern in Würde zu sichern.
Niederösterreichische Landesregierung
Arbeitsübereinkommen für die Jahre 2023-2028 zwischen ÖVP und FPÖ (2023-03-17)
Im Arbeitsübereinkommen finden Sie auf den Seiten 28 – 31 die Details zu Umwelt, Klimaschutz, Energie & Raumordnung sowie zum Verkehr.